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§ 57a NHG - Stiftungsvermögen und Wirtschaftsführung der Stiftung Universität Göttingen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
0 22210

(1) 1Für die Stiftung Universität Göttingen ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin besteht jeweils ein gesondertes Stiftungsvermögen (Teilvermögen). 2Beide Teilvermögen sind in getrennten Bilanzen auszuweisen. 3Sie können durch Zustiftungen jeweils eigenständig erhöht werden. 4Die Bilanz für die Universität ohne die Universitätsmedizin wird mit der Bilanz für die Universitätsmedizin zur Gesamtbilanz der Stiftung konsolidiert. 5Die Teilvermögen dürfen nicht zur Verbesserung des jeweils anderen Teilvermögens herangezogen werden. 6Sind Maßnahmen sowohl der Universität ohne die Universitätsmedizin als auch der Universitätsmedizin zuzurechnen, so ist eine interne Kostenteilung vorzunehmen.

(2) § 57 Abs. 3 gilt für die Teilvermögen entsprechend.

(3) 1Abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 hat die Stiftung je einen Wirtschaftsplan für die Universität ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin aufzustellen. 2Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.