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§ 67 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres sind zu bestimmen:

  1. 1.
    die Zahl der Kammern und Senate,
  2. 2.
    die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern und Senaten,
  3. 3.
    die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder der Berufsgerichte sowie ihrer Vertretungen auf die einzelnen Kammern und Senate.

(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts, bei dem das Berufsgericht für Heilberufe gebildet ist, im Einvernehmen mit den beiden Dienstältesten der Berufsrichterinnen und -richter des Berufsgerichts für Heilberufe.