§ 1805 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Der Vormund darf Vermögen des Mündels nicht für sich verwenden.
Der Vormund darf Vermögen des Mündels nicht für sich verwenden.