§ 40 GemKVO - Inhalt der Prüfungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-21
Außer Kraft am 1. Januar 2012 durch § 49 der Verordnung i.d.F. vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 134). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 830).
(1) Durch die Kassenbestandsaufnahme ist zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt.
(2) Durch die Kassenprüfung ist ferner vor allem stichprobenweise festzustellen, ob
- 1.der Zahlungsverkehr ordnungsmäßig abgewickelt wird, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet und Verwahrgelder und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind,
- 2.die Bücher ordnungsmäßig geführt werden, insbesondere die Eintragungen im Sachbuch denen im Zeitbuch entsprechen,
- 3.die erforderlichen Belege vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,
- 4.der tägliche Bestand an Bargeld und auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten den notwendigen Umfang nicht überschreitet,
- 5.die verwahrten Wertgegenstände und die anderen Gegenstände vorhanden sind,
- 6.im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsmäßig und wirtschaftlich erledigt werden.
(3) Bei fremden Kassengeschäften kann von der Prüfung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 abgesehen werden, wenn die fremden Kassengeschäfte durch eine andere Stelle geprüft werden.
(4) Die Kassenprüfung umfasst den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung; die Bücher und Belege einer abgeschlossenen Jahresrechnung können jedoch von der Prüfung ausgenommen werden.