§ 63 LWO - Nachwahl

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) Hat der Landeswahlleiter festgestellt, dass die Wahl in einem oder mehreren Wahlbezirken nicht durchgeführt werden kann, so gibt er öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfindet. Er macht den vom Minister des Innern bestimmten Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.

(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken sowie vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.

(3) Wahlscheine, die von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Nachwahl stattfindet, ausgestellt sind, haben auch für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.

(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.