Landesjustizkostengesetz (LJKG)

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Amtliche Abkürzung
LJKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
360 7

In der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. S. 110, 244)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Justizverwaltungskosten
Allgemeine Regelung1
Kostenbeitreibung2
Verwaltungszwangsverfahren3
Gebührenfestsetzung in Hinterlegungssachen4
Auslagen in Hinterlegungssachen5
Kostenerhebung in Hinterlegungssachen6
Zweiter Abschnitt
Gebührenbefreiungen, Stundung, Erlass von Kosten und Einzug von Justizforderungen
Gebührenfreiheit7
Sonstige Gebührenbefreiungsvorschriften8
Stundung und Erlass von Kosten9
Einzug von Justizforderungen9a
Dritter Abschnitt
Gebühren und Auslagen der Notare im Landesdienst
Allgemeine Regelung10
Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten 11
Anteile der Staatskasse an den Gebühren und Auslagen der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst12
Anteile der Staatskasse an den Gebühren und Auslagen der im württembergischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst13
Geschäfte ohne Gebührenbeteiligung der im württembergischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst13a
Festsetzung durch Verwaltungsakt14
Gebühreneinziehung durch den Notar15
Gebührenanteile in besonderen Fällen16
Vierter Abschnitt
Gebühren, Gebührenbezug und Vergütungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Gemeindebereich
Gebühren und Auslagen für die Aufnahme von Nottestamenten17
Tätigkeiten der Ratschreiber18
Tätigkeit der Gemeinden in Nachlass- und Teilungssachen19
Anwendung der Kostenordnung, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten20
Entschädigung der Gemeinden des badischen Rechtsgebiets für die Tätigkeit der Ratschreiber und der Gemeinden des württembergischen Rechtsgebiets für ihre Aufwendungen zu Gunsten der Notariate21
Amtsboten22
Verweisung auf andere Gesetze23
In-Kraft-Treten 24
Anlage
Gebührenverzeichnis
(Anlage zu § 1 Abs. 2)
Anlage 1