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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 34 NSpG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Amtliche Abkürzung
NSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

Ein bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits amtierender Verwaltungsrat und sein bereits gebildeter Kreditausschuss bleiben für die Dauer der allgemeinen kommunalen Wahlperiode im Amt. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus, so richtet sich die Wahl eines Ersatzmitglieds nach den Vorschriften dieses Gesetzes.