§ 66 BörsZulV - Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere muß jede Änderung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte unverzüglich veröffentlichen.
(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Aktien muß ferner unverzüglich veröffentlichen
- 1.die Aufnahme von Anleihen, insbesondere die für sie übernommenen Gewährleistungen;
- 2.bei Wertpapieren, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, alle Änderungen der Rechte, die mit den Aktien verbunden sind, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht.
(3) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht
- 1.für Emittenten, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt werden, wenn für die Verzinsung und Rückzahlung der zugelassenen Wertpapiere ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines seiner Bundesländer oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner Bundesländer die Gewährleistung übernommen hat;
- 2.für die in § 41 des Börsengesetzes und in § 38 dieser Verordnung bezeichneten Schuldverschreibungen.