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§ 37 GOLT - Wahl und Verfahren

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

Der Landtag wählt ein Parlamentarisches Kontrollgremium (PKG) nach den Vorschriften des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes (PKGG). Die Bestimmungen über die Ausschüsse gelten entsprechend, soweit im Gesetz und in der Geschäftsordnung des PKG nichts anderes geregelt ist.