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§ 52 HSG - Prüfungsordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Der Senat kann für alle Studiengänge der Hochschule in einer Satzung nach Anhörung der Fachbereiche fachübergreifende Bestimmungen für die Prüfungen und das Prüfungsverfahren (Prüfungsverfahrensordnung) erlassen, soweit einheitliche Studien- und Prüfungsbestimmungen unerlässlich sind.

(2) In den Prüfungsordnungen sind die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren zu regeln. Insbesondere müssen die Prüfungsordnungen bestimmen,

  1. 1.
    welche Regelstudienzeit gilt,
  2. 2.
    wie sich das Studienvolumen in Semesterwochenstunden und Leistungspunkten bemisst,
  3. 3.
    wie der Abschlussgrad zu bezeichnen ist,
  4. 4.
    welche Qualifikation mit dem Studiengang erreicht wird (§ 49 Abs. 2),
  5. 5.
    wie das Studium aufgebaut ist und welche Inhalte es umfasst,
  6. 6.
    welche Prüfungsleistungen in den einzelnen Modulen zu erbringen sind,
  7. 7.
    ob der erfolgreiche Abschluss eines Moduls Voraussetzung für die Ablegung einer Prüfungsleistung in einem darauf aufbauenden Modul ist,
  8. 8.
    innerhalb welcher Zeit die Bachelor- und die Masterarbeit oder sonstige schriftliche Abschlussarbeiten anzufertigen sind und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitung eintreten,
  9. 9.
    wie oft und innerhalb welcher Zeit Prüfungsleistungen wiederholt werden dürfen,
  10. 10.
    nach welchen Grundsätzen die Prüfungsleistungen zu bewerten sind und wie das Gesamtprüfungsergebnis zu ermitteln ist,
  11. 11.
    wie sich die Prüfungsausschüsse zusammensetzen,
  12. 12.
    innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen zu bewerten sind,
  13. 13.
    in welcher Sprache die Prüfungen abgelegt werden, wenn die Prüfungssprache nicht Deutsch ist,
  14. 14.
    nach welchen Grundsätzen geeignete Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderung zu gewähren sind.

(3) Die Prüfungsordnung kann regeln, welchen zeitlichen Gesamtumfang das Prüfungsverfahren hat und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitung eintreten. Sie kann auch bestimmen, dass eine erstmals nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurde (Freiversuch). In Diplom- und Magisterstudiengängen, in denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, soll ein Freiversuch zugelassen werden; eine im Rahmen des Freiversuchs bestandene Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden.

(4) War die oder der Studierende

  1. 1.
    wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 14 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,
  2. 2.
    wegen Behinderung oder längerer schwerer Krankheit,
  3. 3.
    wegen Schwangerschaft,
  4. 4.
    wegen Auslandsstudiums,
  5. 5.
    wegen Mitgliedschaft in Gremien der Hochschule oder in satzungsmäßigen Organen der Studierendenschaft oder des Studentenwerkes,
  6. 6.
    wegen des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen während des Studiums zum Nachweis der Studienqualifikation,
  7. 7.
    wegen der Zurückstellung von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus kapazitären Gründen oder
  8. 8.
    aus anderen wichtigen, in der eigenen Person liegenden Gründen, die die Einhaltung der vorgegebenen Studienzeit als außergewöhnliche Härte erscheinen lassen,

nachweislich gehindert, die Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit abzulegen, gilt die in der Prüfungsordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 getroffene Regelung auch dann, wenn die Prüfung in angemessener Frist nach Ablauf dieses Zeitpunktes abgelegt worden ist.

(5) Wird die Zulassung zur Prüfung davon abhängig gemacht, dass Prüfungsvorleistungen erbracht werden, sind diese in der Prüfungsordnung zu regeln. Hochschulprüfungen können abgelegt werden, sobald diese Leistungen nachgewiesen sind. Die Prüfungsordnungen legen die Fristen für die Meldung zur Prüfung fest.

(6) Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Einzelunterricht im Fach Musik nur in dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Umfang erteilt wird.

(7) Eine Prüfungsordnung darf nur erlassen und genehmigt werden, wenn sie

  1. 1.
    nicht gegen eine Rechtsvorschrift verstößt,
  2. 2.
    eine Regelstudienzeit vorsieht, die § 50 entspricht,
  3. 3.
    die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gefährdet,
  4. 4.
    einer Empfehlung oder einer Vereinbarung entspricht, die die Länder geschlossen haben, um die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels zu gewährleisten, und
  5. 5.
    die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes sowie Zeiten der Elternzeit ermöglicht.

(8) Das Ministerium kann zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen durch Verordnung allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen erlassen.

(9) Für staatliche Prüfungen gelten die Vorschriften über die Zwischenprüfung (§ 51 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz) und die Prüfungsfristen (Absatz 5 Satz 3) entsprechend. Für den Erlass von Prüfungsordnungen für staatliche Prüfungen gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, erlässt das fachlich zuständige Ministerium die Prüfungsordnungen nach Anhörung der Hochschulen durch Verordnung.

(10) Für Studiengänge, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung; für andere Studiengänge können die Fachbereiche Studienordnungen erlassen. In der Studienordnung sind auf der Grundlage der Prüfungsordnung das Studienziel, der Inhalt und der zweckmäßige Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten praktischen Tätigkeit zu regeln. Es sind Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen. Studienordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Hochschulrats. Der Fachbereich kann einen Studienplan erstellen.

(11) Der Fachbereich kann die Teilnahme an den zum erforderlichen Lehrangebot gehörenden Lehrveranstaltungen beschränken, wenn

  1. 1.
    die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit einer Lehrveranstaltung übersteigt,
  2. 2.
    dies trotz einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums erforderlich ist und
  3. 3.
    den Studierenden die Teilnahme an einer entsprechenden Lehrveranstaltung in demselben Semester oder bei Vorliegen zwingender Gründe im darauf folgenden Semester ermöglicht wird.

Die Auswahlkriterien werden in der Studienordnung bestimmt.