§ 89 LBG - Umsetzung (1)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
Dem Beamten kann aus dienstlichen oder persönlichen Gründen innerhalb derselben Dienststelle ein anderer Dienstposten dauernd oder zeitweilig übertragen werden (Umsetzung). Die neue Aufgabe kann ihm nur innerhalb seiner Laufbahn und unter Beibehaltung seines Amtes zugewiesen werden. Vor der Umsetzung ist der Beamte zu hören, es sei denn, dass dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.