§ 5 ZustVO MIWF - Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (Zuständigkeitsverordnung MIWF - ZustVO MIWF)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO MIWF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 und 126 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte Stelle bei den Kunsthochschulen
- 1.
für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person und - 2.
für das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person.
(2) Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte Stelle für das beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A1 bisA 15 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt bei
- 1.
dem Hochschulbibliothekszentrum,
- 2.
der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin,
- 3.
der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
(3) Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte Stelle für das der Stiftung für Hochschulzulassung zugewiesene beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A1 bis A15 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt
die Geschäftsführung der Stiftung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Entgegennahme von Anzeigen über Nebentätigkeiten.
(5) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen treffe ich die Entscheidung und nehme die Anzeige entgegen.