§ 42 KWG - Wahltag
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-7
Die Wahl sowie eine etwa notwendig werdende Stichwahl finden an einem Sonntag statt. Der Wahltag wird zugleich mit dem Tag der Stichwahl durch die jeweilige Vertretungskörperschaft bestimmt. Soll als Wahltag oder Tag der Stichwahl ein Tag bestimmt werden, der für die Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl als Wahltag oder für einen Volksentscheid als Abstimmungstag festgesetzt ist, bedarf die Bestimmung des vorherigen Einvernehmens des jeweiligen Kreiswahlleiters; die Bestimmung muss in diesem Fall spätestens vier Monate vor der Wahl erfolgen. Ist eine Bestimmung nach Satz 2 bereits vor der Festsetzung des Wahl- oder Abstimmungstages beschlossen worden und führt dies zu einem gemeinsamen Wahltermin, bedarf sie der Bestätigung der Vertretungskörperschaft nach Maßgabe von Satz 3. Die Bestimmung wird gegenstandslos, wenn sie von der Vertretungskörperschaft aufgehoben oder nicht spätestens vier Monate vor der Wahl von dieser bestätigt worden ist; in diesem Fall bestimmt die Vertretungskörperschaft einen neuen Wahltag sowie den Tag der Stichwahl.