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§ 16 AO-SF - Beendigung der sonderpädagogischen Förderung, Wechsel des Förderschwerpunkts

Bibliographie

Titel
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
Amtliche Abkürzung
AO-SF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, teilt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach einem Gespräch mit den Eltern mit.

(2) Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, dass der Besuch einer Förderschule nicht mehr erforderlich ist, teilt sie den Eltern die Entscheidung mit. Sie nennt ihnen die Schule oder die Schulen, bei der oder denen sie die Schülerin oder den Schüler anmelden können.

(3) Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf bei der Teilnahme am Unterricht in einer allgemeinen Schule nicht mehr besteht, so teilt sie dies den Eltern mit.

(4) Hält die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunkts für erforderlich, teilt die Schule dies den Eltern mit und begründet es. Sie unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde. Diese entscheidet gemäß § 13. Ein Wechsel des Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunkts ohne Wechsel des Förderortes ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 können auch probeweise für sechs Monate getroffen werden.