§ 65 SächsJG - Auslagen in Hinterlegungssachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
- 1.
- 2.die Beiträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
- 3.die Schreibauslagen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Zahl von Stücken vorgelegt worden ist,
- 4.die Schreibauslagen und Postgebühren für die Anzeige nach § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung.