§ 65 SächsJG - Auslagen in Hinterlegungssachen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

  1. 1.
    die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 5 Abs. 1 JVKostO,
  2. 2.
    die Beiträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  3. 3.
    die Schreibauslagen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Zahl von Stücken vorgelegt worden ist,
  4. 4.
    die Schreibauslagen und Postgebühren für die Anzeige nach § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung.