§ 65 SächsJG - Auslagen in Hinterlegungssachen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

  1. 1.

    die Auslagen nach den Nummern 2000 und 2002 der Anlage des JVKostG und den Nummern 31001 bis 31006, 31008 bis 31009 und 31012 bis 31014 der Anlage 1 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    die Beträge, die bei der Umwechslung von Geld nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz - SächsHintG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154), in der jeweils geltenden Fassung, oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 SächsHintG an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,

  3. 3.

    die Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Zahl von Stücken vorgelegt worden ist,

  4. 4.

    die Dokumentenpauschale und Postgebühren für die Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsHintG.