§ 12 LJKG - Allgemeine Regelung
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizkostengesetz (LJKG)
- Amtliche Abkürzung
- LJKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 360 7
(1) Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Notare werden zur Staatskasse erhoben. Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit fließen den Notaren selbst zu, sofern ihnen nach den nachstehenden Vorschriften ein Anteil hieran verbleibt.
(2) Die Notare beziehen die Gebühren und Auslagen neben den ihnen nach dem Landesbesoldungsgesetz zustehenden Bezüge.