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§ 55 BNotO - Aktenverwahrung während vorläufiger Amtsenthebung; Verbot jeglicher Amtshandlung

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) 1Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat das Amtsgericht, wenn dem Notar kein Vertreter bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel, Stempel und Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. 2§ 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. 2Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. 3Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.