§ 12 SpkG - Bestellung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 76-3
(1) Die Vertretungen der Träger bestellen die Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Verwaltungsrats.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen zuverlässig sein und die zur Leitung der Sparkasse erforderliche fachliche Eignung haben. Entsprechendes gilt für die Verhinderungsvertreter im Sinne des § 11 Abs. 2.
(3) Der Verwaltungsratsvorsitzende hat rechtzeitig vor einer Bestellung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wer zum Vorstandsmitglied bestellt werden soll. Die Anzeige ist über den Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz einzureichen. Die Bestellung ist unzulässig, wenn die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige widerspricht, weil eine der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht nachgewiesen ist.
(4) Die Vertretungen der Träger haben nach Anhörung des Verwaltungsrats die Bestellung zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt. Der Widerruf bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5) Für die Klage der Vertretung eines Trägers gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde gilt § 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 GemO entsprechend.
(6) § 21a Abs. 2 bleibt unberührt.