§ 7a GGBefG - Anhörung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
- Amtliche Abkürzung
- GGBefG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9241-23
(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere
- 1.
das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung,
- 2.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
- 3.
das Bundesinstitut für Risikobewertung,
- 4.
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
- 5.
das Robert-Koch-Institut,
- 6.
das Umweltbundesamt,
- 7.
das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und
- 8.
das Eisenbahn-Bundesamt.
(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.