§ 3 ZustVOAgrar - Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft (Zuständigkeitsverordnung Agrar - ZustVOAgrar)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVOAgrar
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 780
(1) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde
- 1.
nach dem Milch- und Margarinegesetz, ausgenommen die Überwachung nach § 4 Absatz 2 Satz 3,
- 2.
nach der Butterverordnung, ausgenommen die Überwachung handelsklassenrechtlicher Vorschriften der gewerblichen Verarbeitungs- und Großhandelsstufe,
- 3.
nach der Käseverordnung, ausgenommen die Überwachung handelsklassenrechtlicher Vorschriften der gewerblichen Verarbeitungs- und Großhandelsstufe und
- 4.
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes für die Überwachung der Betriebe der Einzelhandelsstufe, ausgenommen die Überwachung der Verteilzentren,
soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen:
- 1.
§ 9 des Milch- und Margarinegesetzes und
- 2.
§ 7 des Handelsklassengesetzes und nach den Rechtsverordnungen, die aufgrund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 44 des Marktorganisationsgesetzes, soweit nicht das Landesamt oder Bundesbehörden zuständig sind.