§ 8 SächsHZG - Zentrale Auswahl- und Verteilungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7
(1) In den Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, kann angeordnet werden, dass die Auswahl und Verteilung der Bewerber durch die Stiftung für Hochschulzulassung oder eine andere Stelle erfolgt.
(2) Wird nach Absatz 1 eine andere Stelle mit der Durchführung der Studienplatzvergabe beauftragt, kann bestimmt werden, dass ein sich auf Einzelne oder die staatlichen Hochschulen beziehendes Verteilungs- oder Auswahlverfahren durchgeführt wird.
(3) Die Hochschule, an der ein Bewerber zugelassen wird, ist verpflichtet, ihn bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einzuschreiben.