§ 8 SächsHZG - Zentrale Auswahl- und Verteilungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7
(1) In den Studiengängen, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind, kann angeordnet werden, dass die Auswahl und Verteilung der Bewerber durch die Zentralstelle oder eine andere Stelle erfolgt. Ist nach Satz 1 die Zentralstelle zuständig, erfolgt die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach den für das Verfahren der Zentralstelle geltenden Grundsätzen.
(2) Wird nach Absatz 1 Satz 1 eine andere Stelle mit der Durchführung der Studienplatzvergabe beauftragt, kann bestimmt werden, dass ein sich auf Einzelne oder die staatlichen Hochschulen beziehendes Verteilungs- oder Auswahlverfahren durchgeführt wird.
(3) Die Hochschule, an der ein Bewerber zugelassen wird, ist verpflichtet, ihn bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einzuschreiben.