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§ 29 WOS - Stimmzettel, Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2

(1) Die Bewerber für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung und die Bewerber für die Wahl des Ersatzmitglieds sind auf demselben Stimmzettel getrennt jeweils in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung und Gruppenzugehörigkeit aufzuführen.

(2) Der Wähler hat je eine Stimme für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung und für die Wahl des Ersatzmitglieds. Er kreuzt auf dem Stimmzettel jeweils den Namen des Bewerbers für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung und des Bewerbers für die Wahl des Ersatzmitglieds an, für den er seine Stimme abgeben will. Er kann seine Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Ist ein Bewerber sowohl für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung als auch für die Wahl des Ersatzmitglieds vorgeschlagen, so darf der Wähler diesem nicht beide Stimmen geben; gibt der Wähler beide Stimmen demselben Bewerber, so ist nur die für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung abgegebene Stimme gültig.