§ 9 LWO - Allgemeine Wahlbezirke

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass den Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.