Art. 85 LV
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg
- Amtliche Abkürzung
- LV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 100
Die Universitäten und Hochschulen mit Promotionsrecht bleiben in ihrem Bestand erhalten.
Die Universitäten und Hochschulen mit Promotionsrecht bleiben in ihrem Bestand erhalten.