§ 39 BbgStrG - Besondere Vorschriften für die Planfeststellung und Plangenehmigung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 912-1
(1) Für Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg , sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Änderung einer in § 38 Abs. 1 genannten Straße kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg abgesehen werden, wenn gegen den Plan keine grundsätzlichen Bedenken erhoben wurden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Planes nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
(4) Regelungen, die im Erörterungstermin getroffen werden, stehen unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Planfeststellungsbehörde.
(5) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung über die Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die für den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
(6) Wird ein Plan festgestellt oder genehmigt, für dessen Ausführung mehrere Träger der Straßenbaulast zuständig sind, so kann einem von ihnen auf Antrag die Ausführung des gesamten Planes übertragen werden.
(7) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg über die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen bleiben im Übrigen unberührt.
(8) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die zuständige Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Straßenbaulastträgers in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Feststellung des Planes oder vor Erteilung der Plangenehmigung mit den Straßenbauarbeiten begonnen wird, wenn
- 1.mit einer Entscheidung zu Gunsten des Straßenbaulastträgers zu rechnen ist,
- 2.an dem vorzeitigen Beginn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses bestehen,
- 3.keine für die Abwägung erheblichen Stellungnahmen und Einwendungen gegen die Straßenplanung erhoben wurden und
- 4.die von den vorzeitigen Maßnahmen in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer und -nutzer zugestimmt haben.
(9) Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung einer Straße hat keine aufschiebende Wirkung.
(10) Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleiben unberührt.
(11) Anhörungsbehörde ist das Landesamt für Verkehr und Straßenbau, Planfeststellungsbehörde ist das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung.
(12) § 73 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburggilt mit der Maßgabe, dass in den Plan neben den Namen und gegenwärtigen Anschriften von Eigentümern betroffener Grundstücke auch diejenigen von dinglich Nutzungsberechtigten aufgenommen werden dürfen, soweit dies erforderlich ist. Die betroffenen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, den zuständigen Behörden und Einrichtungen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.