Art. 57 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Das Gesetz regelt Gliederung und Aufbau der Verwaltung. Der Senat grenzt die einzelnen Verwaltungszweige gegeneinander ab.