§ 67 LBO - Bautechnische Nachweise

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung (LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2130-1

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz sowie den Wärmeschutz einschließlich der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung ist nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 2 durch hierzu berechtigte Personen nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 2 anderes bestimmt ist. Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe a und b schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.

(2) Der Standsicherheitsnachweis muss von einer Person erstellt oder durch Unterschrift anerkannt sein, die in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer nach § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist; § 66 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaus hat die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner nach Satz 1 eine Stellungnahme des bergbauberechtigten Unternehmens über die Erforderlichkeit vorbeugender Sicherungsmaßnahmen einzuholen. Die Sicherungsmaßnahmen sind im Standsicherheitsnachweis zu berücksichtigen. Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner nach Satz 1 dürfen auch Nachweise über den Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz erstellen oder durch Unterschrift anerkennen.

(3) Bei Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 durchzuführen ist, müssen der Brandschutznachweis und der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein. Im Übrigen muss

  1. 1.

    der Standsicherheitsnachweis bei

    1. a)

      Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und Gebäuden, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und ihre Nebengebäude und Nebenanlagen,

    2. b)

      sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m

    durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein, wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 2 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist,

  2. 2.

    der Brandschutznachweis bei Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, ausgenommen oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1.000 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage von Bescheinigungen einer oder eines Prüfsachverständigen verlangen, sobald Prüfsachverständige in ausreichendem Umfang anerkannt sind.

(4) Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft; § 68 bleibt unberührt. Einer bauaufsichtlichen Prüfung oder Bescheinigung einer oder eines Prüfsachverständigen bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung). Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Saarland.