§ 48 SFischG - Fischereiaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
- Amtliche Abkürzung
- SFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der Fischereibehörden.
(2) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung und Mitteilung.
(3) Die Ortspolizeibehörden haben neben den Fischereibehörden die Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang und den Schutz der Fischbestände zu überwachen. Die Fischereibehörden und die Ortspolizeibehörden können sich zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei in und an den Gewässern der ehrenamtlichen Fischereiaufseher nach Absatz 4 bedienen.
(4) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die oberste Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder der Fischereiverbände zuverlässige, sachkundige und mit den Aufgaben der Fischereiaufsicht vertraute Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu verpflichten. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der obersten Fischereibehörde. Zu Legitimationszwecken sind Dienstausweise auszustellen. Den Fischereiaufsehern können zur Unterstützung der Wasserbehörden Aufgaben im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 1 des Saarländischen Wassergesetzes übertragen werden. In diesen Fällen erfolgt die Bestellung bzw. die nachträgliche Übertragung dieser Aufgaben im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde, welche insoweit die Fachaufsicht über die Fischereiaufseher wahrnimmt. Die oberste Wasserbehörde kann die Fachaufsicht auf untere Wasserbehörden übertragen.
(5) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen jederzeit
- 1.die Personalien anzugeben,
- 2.den Fischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Einsichtnahme auszuhändigen,
- 3.die mitgeführten Fanggeräte, die Köder, die Fische sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
(6) Die Fischereiaufsichtsperson hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen. Sie ist befugt, Personen,
- 1.die unberechtigt fischen,
- 2.die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder
- 3.die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,
die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Sie ist ferner berechtigt, Grundstücke zu betreten und, soweit anderweitige Bestimmungen nicht entgegenstehen, Gewässer zu befahren.
(7) Die ehrenamtliche tätigen Fischereiaufseher haben Anspruch auf Kostenersatz sowie kostenfreie Aus- und Fortbildung. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.
(8) Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Rechte, Pflichten, Amtsdauer sowie Bestellung und Verpflichtung der ehrenamtlichen Fischereiaufseher und ihre Aufgaben im Einzelnen.