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§ 123 SchulG - Volkshochschulen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Jeder Bezirk unterhält eine Volkshochschule. Diese Verpflichtung kann auch dadurch erfüllt werden, dass Bezirke gemeinsam eine Volkshochschule unterhalten. Die Volkshochschulen sichern die Grundversorgung der Weiterbildung. Das Bildungsangebot dient der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung, ist einem integrativen Ansatz verpflichtet und soll zur Entwicklung von Schlüsselqualifikationen beitragen.

(2) Die Volkshochschulen haben die Aufgabe, den Bürgerinnen und Bürgern im Sinne eines lebensbegleitenden Lernens ein Angebot zu machen, das ihnen die Möglichkeiten eröffnet, Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu ergänzen, zu vertiefen und neu zu erwerben, ihre Chancen in der Gesellschaft zu nutzen und zu verbessern, ihre berufliche Existenz zu sichern und fortzuentwickeln, ihr gesellschaftliches und kulturelles Leben nach ihren Vorstellungen aufzubauen sowie sich als Teil von Staat und Gesellschaft zu verstehen und an deren Gestaltung mitzuwirken. Das Angebot soll auch dem Erwerb interkultureller Kompetenz dienen und dazu befähigen, am Prozess der europäischen und internationalen Integration mitzuwirken. Für Menschen mit Behinderungen, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht das Regelangebot in Anspruch nehmen können, sind ihren Bedürfnissen entsprechende Bildungsangebote vorzuhalten.

(3) Aufgabe der Volkshochschulen ist es auch, zum Abbau der durch Geschlecht, kulturelle und soziale Herkunft oder durch gesellschaftliche Entwicklungsprozesse entstandenen und neu entstehenden Ungleichheiten beizutragen. Die Volkshochschulen wirken bei der Umsetzung sozial-, bildungs- oder arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen des Landes und an der Aufgabe der Feststellung ausreichender Sprachkenntnisse im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens mit. Darüber hinaus sollen sie selbst gesteuerte Lernweisen fördern und Anregung, Beratung und institutionelle Unterstützung für die Gestaltung offener Lernprozesse geben.

(4) Die Volkshochschulen können Lehrgänge einrichten, die insbesondere der beruflichen Fort- und Weiterbildung dienen. Sie schließen mit einer Prüfung ab; die erfolgreiche Teilnahme an diesen Lehrgängen wird zertifiziert.

(5) Die Volkshochschulen kooperieren untereinander und mit anderen öffentlichen und privaten Trägern der Bildung, insbesondere mit Schulen, Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen.

(6) Zur Sicherung der Qualität ihres Bildungsangebots sind die Volkshochschulen verpflichtet, geeignete Verfahren der Qualitätssicherung einschließlich regelmäßiger Selbstevaluationen durchzuführen und die ständige Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen. Die für die Volkshochschulen zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre, einen vergleichenden Leistungs- und Qualitätsentwicklungsbericht zur Arbeit der Volkshochschulen.

(7) Das Programmangebot der Volkshochschulen wird als einheitlicher Berliner Datenbestand geführt und steht Interessierten und Auskunftsuchenden zur mediengestützten Recherche zur Verfügung.

(8) Die für die Volkshochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Volkshochschulen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Zulassungs- und Prüfungsbestimmungen für die Lehrgänge nach Absatz 4,
  2. 2.
    die Qualitätssicherungsverfahren einschließlich der Qualitätsstandards und der Anforderungen an die Selbstevaluation.