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§ 53 BZRG - Offenbarungspflicht bei Verurteilungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Amtliche Abkürzung
BZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-7

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

  1. 1.
    nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
  2. 2.
    zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.