§ 209 SGB V - Selbstverwaltungsorgane der Landesverbände
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) Bei den Landesverbänden der Krankenkassen werden als Selbstverwaltungsorgane je eine Vertreterversammlung und ein Vorstand nach näherer Bestimmung ihrer Satzungen gebildet. In den Vertreterversammlungen der Landesverbände müssen alle Mitgliedskassen vertreten sein. Umfaßt der Landesverband mehr als fünfzig Mitgliedskassen, kann die Satzung Abweichendes bestimmen.
(2) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Die Versicherten wählen die Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertreter der Arbeitgeber. Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane muß in einem angemessenen Verhältnis zur Mitgliederzahl und den Aufgaben der Landesverbände stehen.
(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Vorstandsmitgliedern der Mitgliedskassen aus deren Reihen gewählt.
(4) Für die Selbstverwaltungsorgane, die Geschäftsführer und die gewählten Stellvertreter der Geschäftsführer gilt § 197 Nr. 5 und 6 entsprechend. § 33 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1, 5 und 6, § 37 Abs. 1, die §§ 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, § 43 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 58, 59, 62, 63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 3 und § 66 Abs. 1 des Vierten Buches gelten entsprechend.