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§ 37 AO-SF - Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
Amtliche Abkürzung
AO-SF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht (§ 20 Abs. 7 SchulG) und am Unterricht in Integrativen Lerngruppen (§ 20 Abs. 8 SchulG) setzt einen Antrag der Eltern voraus. Die Schulaufsichtsbehörde kann den Eltern einen solchen Antrag empfehlen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben des Ministeriums (§ 29 SchulG) für die allgemeine Schule sowie der Richtlinien für ihren Förderschwerpunkt unterrichtet.

(3) Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten Zeugnisse mit der Bemerkung, dass sie sonderpädagogisch gefördert werden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwerpunkt. §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.

(4) Bis zum Ende des ersten Halbjahres der Klasse 4 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Notwendigkeit einer weiteren sonderpädagogischen Förderung und den Förderort in der Sekundarstufe I. Ein neues Gutachten nach § 12 ist nur dann einzuholen, wenn es erforderlich ist.