§ 120 ThürKO - Beanstandungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde hat rechtswidrige Beschlüsse und Verwaltungsakte der Gemeinde oder des Landkreises zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde oder den Landkreis zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen aufzufordern.
(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann der Gemeinde oder dem Landkreis in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises Weisungen erteilen. Zu weitergehenden Eingriffen in die Verwaltungstätigkeit sind die Fachaufsichtsbehörden unbeschadet der Entscheidung über Widersprüche nicht befugt.