§ 122 ThürKO - Beauftragter
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Entspricht die Verwaltung einer Gemeinde oder eines Landkreises in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung und reichen die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach den §§ 119 bis 121 nicht aus, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren Kosten wahrnimmt.
(2) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand nicht anders beheben lässt, den Gemeinderat oder den Kreistag auflösen und Neuwahlen anordnen.