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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 46 NDiszG - Entbindung vom ehrenamtlichen Richteramt

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie nach ihrer Bestellung

  1. 1.
    rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,
  2. 2.
    unanfechtbar mit einer Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, diszipliniert worden sind,
  3. 3.
    in ein Amt außerhalb des Gerichtsbezirks des Verwaltungsgerichts versetzt worden sind oder
  4. 4.
    nicht mehr Landesbeamtin oder Landesbeamter sind.

(2) In Härtefällen können die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.