§ 52 RiG - Besondere Verfahrensvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Einleitungsbehörde ist die oberste Dienstbehörde. Die Aufgaben des Vertreters der Einleitungsbehörde werden von dem Generalstaatsanwalt wahrgenommen.
(2) Zu Betreuern oder Pflegern und zu Untersuchungsführern können nur auf Lebenszeit ernannte Richter bestellt werden.
(3) § 32 der Saarländischen Disziplinarordnung gilt mit der Maßgabe, dass gegen alle Disziplinarverfügungen und Beschwerdeentscheidungen die Entscheidung des Dienstgerichts beantragt werden kann. Gegen den Beschluss des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig.