§ 814 ZPO - Öffentliche Versteigerung
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern.
Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern.