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§ 814 ZPO - Öffentliche Versteigerung

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern.