§ 28 NHG - Professorinnen und Professoren auf Zeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Professorinnen und Professoren können auf Zeit berufen werden

  1. 1.
    bei erstmaliger Berufung,
  2. 2.
    für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Dienstleistung,
  3. 3.
    zur Gewinnung herausragend qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Künstlerinnen und Künstler oder Berufspraktikerinnen und Berufspraktiker,
  4. 4.
    zur Wahrnehmung leitender Oberarztfunktionen oder zur selbständigen Vertretung eines Faches innerhalb einer Abteilung oder eines Zentrums,
  5. 5.
    bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter oder
  6. 6.
    in Verbindung mit einer leitenden Tätigkeit in einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird.

(2) Die Beschäftigung auf einer Zeitprofessur erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren. Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahre sind in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 zulässig. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 3 und 4 HRG mit der Maßgabe, dass die Regelungen zur Beurlaubung aus Arbeitsmarkt- und familiären Gründen in den §§ 80d und 87a NBG an die Stelle des § 44b des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) treten.

(3) Beamtinnen und Beamten, die in eine Zeitprofessur berufen werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden; § 36 Abs. 3 und die §§ 53 und 57 NBG finden keine Anwendung.