§ 28 VaG M-V - Durchführung des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VaG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 100-5
Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Es trifft insbesondere Regelungen über
- 1.
Einzelheiten des Antrages und des Zulassungsverfahrens für Volksinitiative und Volksbegehren,
- 2.
die Bestellung der Wahlvorstände sowie über das Verfahren zur Stimmergebnisfeststellung und Weitergabe,
- 3.
die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
- 4.
Form und Inhalt des Unterschriftenbogens, der Eintragungslisten und des Stimmzettels,
- 5.
Wählerverzeichnisse und Feststellung der Stimmberechtigten,
- 6.
über Schutzvorrichtungen, Abstimmungsurnen, Stimmabgabe, Verhinderung von Beeinflussung bezüglich der Abstimmungsentscheidung,
- 7.
über die Feststellung der Ergebnisse, ihrer Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Aufbewahrung der Unterlagen,
- 8.
über die Erstattung von Kosten,
- 9.
über die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten,
- 10.
über die Auswertung der Abstimmung für statistische Zwecke,
- 11.
die Verwendung amtlich zugelassener Stimmzählgeräte und die durch die Verwendung bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Abstimmung.