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§ 76a HG - Aufsicht bei zugewiesenen Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Zugewiesene Aufgaben sind:

  1. 1.

    die Personalverwaltung,

  2. 2.

    die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten,

  3. 3.

    das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,

  4. 4.

    die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.

(2) Hinsichtlich der Aufsicht einschließlich der Aufsicht betreffend die Anwendung der Rahmenvorgaben gilt § 76 Absatz 2 bis 6 entsprechend.