§ 6 SAWG - Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
- Amtliche Abkürzung
- SAWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2128-2
(1) Die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten sich insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie sind nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfüllen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterstützen in ihrem Aufgabengebiet die Abfallhierarchie nach § 6 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(3) Soweit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Aufgaben aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes übertragen sind, wirken sie an der Erfüllung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger trifft eine Abfallberatungspflicht nach Maßgabe des § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, Systeme zur Erfassung und Verwertung einzuführen. Die Verpflichtung entfällt, soweit entsprechende privatwirtschaftliche Erfassungssysteme eingerichtet sind.
(6) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie verwertet oder nach dem Stand der Technik umweltverträglich abgelagert werden können.