Versionsverlauf


  • ab 12.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 5a NBrandSchG - Brandschutzbeirat

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Das Land richtet einen Brandschutzbeirat ein. 2Der Brandschutzbeirat berät das Fachministerium zu den Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung, insbesondere zu den Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 9 bis 11. 3Das Fachministerium beruft für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder

  1. 1.

    zwei Beschäftigte des Fachministeriums,

  2. 2.

    zwei Beschäftigte des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz,

  3. 3.

    zwei Personen auf Vorschlag des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen,

  4. 4.

    eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Berufsfeuerwehren auf Vorschlag des Niedersächsischen Städtetages,

  5. 5.

    eine Person auf Vorschlag des Werkfeuerwehrverbandes Niedersachsen,

  6. 6.

    eine Person auf Vorschlag der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr,

  7. 7.

    je eine Person auf Vorschlag eines jeden kommunalen Spitzenverbandes,

  8. 8.

    eine Brandschutzprüferin oder einen Brandschutzprüfer auf Vorschlag der Landkreise und kreisfreien Städte,

  9. 9.

    eine Person auf Vorschlag der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen und

  10. 10.

    eine Person auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.

(2) 1Das Fachministerium beruft auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied für die Dauer von fünf Jahren. 2Es hat auf die hälftige Besetzung des Brandschutzbeirats mit Frauen hinzuwirken. 3Das Fachministerium kann auf Vorschlag des Brandschutzbeirats weitere sachkundige Personen als Mitglieder in den Brandschutzbeirat berufen.

(3) 1Das Fachministerium hat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder auf Verlangen der vorschlagenden Stelle abzuberufen. 2Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied abberufen oder scheidet es aus einem sonstigen Grund vorzeitig aus, so wird auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit berufen.

(4) 1Das Fachministerium führt die Geschäfte des Brandschutzbeirats. 2Der Brandschutzbeirat wählt in seiner ersten Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder und gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für die Teilnahme an den Sitzungen des Brandschutzbeirats.