§ 50e EStG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Amtliche Abkürzung
- EStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.113 Euro geahndet werden.