§ 37 LFGG - Amtsgericht als Betreuungsgericht im württembergischen Rechtsgebiet
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Abkürzung
- LFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3150
(1) Folgende Aufgaben des Betreuungsgerichts sind den Amtsgerichten vorbehalten:
- 1.die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach §§ 1800, 1906 und 1915 Abs. 1 BGB, die Anordnung einer Freiheitsentziehung auf Grund von §§ 1846, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB oder §§ 283, 284 FamFG, die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Abs. 5 FamFG sowie alle Entscheidungen in Unterbringungssachen; dies gilt jeweils auch bei Unterbringung durch einen Bevollmächtigten,
- 2.die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts sowie die Bestellung eines Betreuers oder Pflegers auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften,
- 3.die nach § 1596 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB und den §§ 1904, 1905 BGB erforderlichen Genehmigungen sowie die Anordnung einer Pflegschaft und die Bestellung eines Pflegers für einen Betreuten zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bei Verhinderung des Betreuers,
- 4.der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1846 in Verbindung mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 und nach § 1915 Abs. 1 BGB,
- 5.die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143) und (1)
(2) Die Gültigkeit der Handlung eines Amtsrichters als Betreuungsrichter wird nicht dadurch berührt, dass für die Handlung das Notariat zuständig gewesen wäre.
Die Darstellung entspricht der amtlichen Änderungsanweisung.