§ 37 LFGG - Amtsgericht als Vormundschaftsgericht im württembergischen Rechtsgebiet

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150 2

(1) Folgende Aufgaben des Vormundschaftsgerichts sind den Amtsgerichten vorbehalten:

  1. 1.
    Die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten (§ 607 Abs. 2 Satz 2 ZPO),
  2. 2.
    die Aufhebung einer Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB),
  3. 3.
    die Entziehung der Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels (§ 1801 BGB) sowie die in dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939) dem Vormundschaftsgericht übertragenen Verrichtungen,
  4. 4.
    die vormundschaftsgerichtlichen Aufgaben bei der Annahme als Kind nach den §§ 1741 bis 1772 BGB und § 56f Abs. 2 FGG,
  5. 5.
    die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach §§ 1800, 1906 und 1915 Abs. 1 BGB, die Anordnung einer Freiheitsentziehung auf Grund von §§ 1846, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB oder § 68b Abs. 3 und 4 FGG, die Anordnung einer Vorführung nach § 68 Abs. 3 FGG sowie alle Entscheidungen in Unterbringungssachen; dies gilt jeweils auch bei Unterbringung durch einen Bevollmächtigten,
  6. 6.
    die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts sowie die Bestellung eines Betreuers oder Pflegers auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften,
  7. 7.
    die nach § 1596 Abs. 1 BGB und den §§ 1904, 1905 BGB erforderlichen Genehmigungen sowie die Bestellung eines Pflegers für Minderjährige oder für Betreute zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Minderjährigen oder Betreuten bei Verhinderung des gesetzlichen Vertreters,
  8. 8.
    der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach §§ 1846, 1908i Abs. 1 Satz 1 und § 1915 Abs. 1 BGB,
  9. 9.
    die nach dem Jugendgerichtsgesetz dem Vormundschaftsgericht überlassenen Erziehungsmaßregeln,
  10. 10.
    die Erteilung von Weisungen nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte,
  11. 11.
    die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143) und
  12. 12.
    die Genehmigung des Antrags auf Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, aus der deutschen Staatsbürgerschaft gemäß § 19 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

(2) Die Gültigkeit der Handlung eines Amtsrichters als Vormundschaftsrichter wird nicht dadurch berührt, dass für die Handlung das Notariat zuständig gewesen wäre.