§ 2 JAPG - Studiendauer
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Das Studium der Rechtswissenschaft dauert einschließlich der Prüfungszeit viereinhalb Jahre (Regelstudienzeit).
(2) Die Regelstudienzeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(3) Für Studierende der Rechtswissenschaften, die im Sommersemester 2020 immatrikuliert waren, gilt eine von § 2 Absatz 1 abweichende, um zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit, für Studierende, die im Wintersemester 2020/2021 immatrikuliert waren, gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Dies gilt entsprechend für Studierende, die zum genannten Zeitpunkt eingeschrieben, aber beurlaubt waren. Soweit Studierenden bereits nach § 15 Absatz 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz eine Verlängerung ihrer Förderung wegen der Folgen der Corona-Pandemie gewährt wurde, ist der Zeitraum der verlängerten Förderung auf die verlängerte individuelle Regelstudienzeit nach Satz 1 anzurechnen. Die in Satz 1 und 2 normierte individuelle Regelstudienzeit bewirkt zugleich eine entsprechende Verschiebung der Fachsemesterzählung im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne und wirkt auf alle Fördertatbestände nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die durch die Corona-Pandemie bedingten Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020 sind schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Die Senatorin für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, für den Fall, dass die durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf wie im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 weiter anhalten, die Regelung der Sätze 1 und 2 durch Rechtsverordnung auch auf das Sommersemester 2021 zu erstrecken.