§ 45 BremNatSchG - Mitteilungs- und Zustellungsverfahren (1)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 790-a-1
(1) In den Fällen des § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 43 dieses Gesetzes hat die für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde den nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 43 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereinen die Planauslegung unter Beifügung sämtlicher Unterlagen rechtzeitig mitzuteilen. Für Planänderungen gilt Satz 1 entsprechend.
(2) In Verfahren, in denen Naturschutzvereine nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 43 dieses Gesetzes beteiligt worden sind, teilt die Behörde den Vereinen die Entscheidung in den Fällen des § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 43 dieses Gesetzes mit. Entscheidungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 43 Abs. 1 Nr. 6 dieses Gesetzes stellt sie den beteiligten Vereinen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu.