§ 52 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Mit dem Erlöschen des Amtes verliert der Notar die Befugnis, die Bezeichnung "Notar" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.
(2) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars durch Entlassung (§ 48) oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen. Das gleiche gilt für einen Anwaltsnotar, sofern ihm nach Verzicht seiner Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis erteilt worden ist, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst" zurücknehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Notar das Erloschen des Amtes aus den in § 47 Nr. 5 und 7 oder in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Vor der Zurücknahme ist der frühere Notar zu hören. Wird bei einem früheren Anwaltsnotar die Erlaubnis, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen, zurückgenommen, so erlischt zugleich die Befugnis, sich "Notar außer Dienst" zu nennen.